Abmeldung einer Feuerungsanlage
Sehr geehrte Kunden
Eine Feuerungsanlage ist wie folgt ordnungsgemäß abzumelden damit ich diese im Kehrbuch austragen kann. Dafür verwenden sie bitte folgendes Formular:
Ich bitte Sie mir diese Abmeldebescheinigung ausgefüllt und unterschrieben an mich zu mailen. Auch die Fotos können sie mir mailen oder per WhatsApp zusenden.
Zur Erklärung hier Auszüge aus der Kehr und Überprüfungsordnung und dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz:
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *) (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(3) Von der Kehr- und ÜberprüfungspVerordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *) (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1.Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach §23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die
Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit
Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.